AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die angebotenen Leistungen gemäß dem Angebot, das durch den Mandanten unterzeichnet wurde und dem diese Bedingungen als Anlage beigefügt sind. Diese Bedingungen stellen gemeinsam mit dem Angebot die vollständige Vereinbarung zwischen dem Mandanten und hbc hanseatic business consult GmbH (nachfolgend HBC) im Hinblick auf die im Angebot beschriebenen Leistungen dar, ersetzen alle vorherigen mündlichen und schriftlichen Mitteilungen und können nur schriftlich und durch Unterzeichnung beider Parteien abgeändert oder ergänzt werden (einschließlich Änderungen in Bezug auf den Umfang und die Art der Leistungen oder des Honorars). Falls diese Bedingungen von denen des Angebots abweichen, sind diese Bedingungen maßgeblich. Dies gilt nicht, wenn im Angebot individuelle Abreden getroffen sind. Im Angebot definierte Begriffe haben in diesen Bedingungen dieselbe Bedeutung, soweit nicht anders gekennzeichnet.

§ 1 Mandantenpflichten
Als Vorbedingung für das Erbringen von Leistungen durch HBC wird der Mandant die ihm obliegenden Mandantenpflichten (wie im Angebot definiert) erfüllen und sicherstellen, dass alle Voraussetzungen (wie im Angebot) gegeben sind, HBC die erforderlichen zuverlässigen, korrekten und vollständigen Informationen geben, Entscheidungen zeitnah treffen und die erforderlichen Zustimmungen durch das Management einholen, und für die Mitarbeiter von HBC geeignete Büroräume und die notwendigen Ressourcen und Hilfsmittel in ausreichendem Maße zur Verfügung stellen. Darüber hinaus kann sich HBC auf alle unabhängig von diesem Vertrag und/oder vor dessen Abschluss durch die Parteien von dem Mandanten getroffenen Entscheidungen und Genehmigungen berufen. Sofern in dem Angebot nicht ausdrücklich Anderes vereinbart wird, ist HBC nicht dazu verpflichtet, diese Entscheidungen und Genehmigungen zu beurteilen, diesbezüglich beratend tätig zu sein, diese zu modifizieren, zu bestätigen oder zurückzuweisen.

§ 2 Vertraulichkeit
Bezüglich dieses Vertrags und der in Zusammenhang mit diesem Vertrag gegebenen Informationen, die von der offenlegenden Partei als vertraulich bezeichnet wurden, verpflichtet sich der Empfänger wie folgt: die vertraulichen Informationen hinreichend bzw. gemäß den geltenden berufsständischen Grundsätzen zu schützen, vertrauliche Informationen lediglich für die Ausführung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu verwenden, und die vertraulichen Informationen nur zu vervielfältigen, soweit dies zur Erfüllung dieses Vertrags erforderlich ist. Vorstehendes gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, dem Empfänger bereits bekannt sind, einer dritten Partei bereits ohne Einschränkung offengelegt sind, selbständig entwickelt sind oder aufgrund rechtlicher Erfordernisse oder Verfügungen offengelegt werden. Vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen kann HBC vertrauliche Informationen des Mandanten gegenüber seinen Subunternehmern und verbundenen Unternehmen offenlegen.

§ 3 Zu erbringende Ergebnisse
a) HBC schuldet die Erbringung der im Angebot bezeichneten Beratungstätigkeit, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
b) Der Mandant darf die im Angebot ausdrücklich beschriebenen zu erbringenden Ergebnisse (die „zu erbringenden Ergebnisse“) ausschließlich für interne geschäftliche Zwecke verwenden, vervielfältigen, intern verteilen und abändern. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von HBC legt der Mandant die zu erbringenden Ergebnisse nicht gegenüber einer dritten Partei offen, zitiert diese öffentlich oder nimmt auf sie Bezug. HBC behält sich alle Rechte und Ansprüche in Bezug auf Folgendes vor: die zu erbringenden Ergebnisse, insbesondere bezüglich aller Patente, Urheberrechte, Marken und sonstiger mit ihnen verbundenen gewerblichen Schutzrechte und aller Methoden, Verfahren, Ideen, Konzepte, Geschäftsgeheimnisse und Know-how, die in den zu erbringenden Ergebnissen enthalten sind, oder die HBC in Zusammenhang mit diesem Vertrag entwickelt oder liefert (das „Know-How”). Vorbehaltlich der Vertraulichkeits-beschränkungen in § 2 hat HBC das Recht, die zu erbringenden Ergebnisse und das HBC Know-How für jeden Zweck zu verwenden.

§ 4 Entgegennahme
Der Mandant ist verpflichtet, zu erbringende Ergebnisse als vertragsgemäß entgegenzunehmen, die den Anforderungen des Angebots entsprechen. Der Mandant wird HBC unverzüglich Mitteilung machen, wenn die zu erbringenden Ergebnisse diesen Anforderungen nicht entsprechen („Nichtübereinstimmung”), und HBC wird je nach Grad und Komplexität der Nichtübereinstimmung ausreichend Zeit eingeräumt, dieser Nichtübereinstimmung abzuhelfen. Falls der Mandant die zu erbringenden Ergebnisse vor der Entgegennahme nutzt, HBC nicht unverzüglich über eine Nichtübereinstimmung unterrichtet oder den Beginn der Annahmeprüfung unnötig verzögert, gelten die zu erbringenden Ergebnisse als vom Mandanten angenommen.

§ 5 Mündliche Auskünfte
HBC wird die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich per Microsoft-Word oder Microsoft Power Point darstellen, so dass nur die schriftliche Darstellung maßgebend ist. Gutachten werden, soweit anders nicht vereinbart, schriftlich per Microsoft-Word und/ oder -Power Point erstellt. Mündliche Erklärungen und Auskünfte der HBC oder sonstigen Erfüllungsgehilfen sind innerhalb oder außerhalb des erteilten Auftrags stets unverbindlich.

§ 6 Mängelansprüche
a) HBC führt die Dienstleistungen mit Sachverstand und der erforderlichen Sorgfalt aus. Der Mandant hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel, soweit die Beseitigung mit einem angemessenen Aufwand möglich ist, und soweit der Mandant HBC die Mängel unverzüglich nach Erbringung der Leistungen schriftlich mitgeteilt hat. Kann der Mangel nicht beseitigt werden oder schlägt die Nacherfüllung fehl, bleibt dem Mandanten das Recht vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Ist der Auftrag von einem Unternehmer im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögens erteilt worden, so kann der Mandant nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Für darüberhinausgehende Schadenersatz-ansprüche gilt § 7.
b) Ansprüche nach dem vorstehenden Absatz, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 7 Vergütung und Rechnungstellung
a) HBC hat neben ihrer Honorarforderung auf Basis vereinbarter Tages- oder Stundensätze Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten und Auslagen. Einem Tagessatz liegen 8 Arbeitsstunden je Kalendertag zu Grunde. Die gesetzliche im Leistungszeitraum gültige Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
b) HBC kann angemessene Vorschüsse und Auslagenersatz oder vor Erbringung ihrer Leistung sofort fällige Abschlagszahlungen verlangen und die Auslieferung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche geltend machen. HBC behält sich vor, nach Abschluss einzelner Teilprojektphasen eine Teilumsatzrechnung für die erbrachten Leistungen zu stellen. HBC wird grundsätzlich spätestens nach Abschluss des Monats während der Projektlaufzeit eine Teilumsatzrechnung für die erbrachten Leistungen stellen. Dies gilt auch für die in diesem Zeitraum angefallenen Reisekosten und Auslagen.
c) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der HBC auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 8 Haftung
a) Die Haftung von HBC gegenüber dem Mandanten, ihrer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen sowie Dritten ist unabhängig vom Rechtsgrund mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bei einem durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadensfall auf max. Euro 1.000.000,00 beschränkt. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchs-berechtigten zu verstehen, die sich aus einer zeitlich oder gegenständlich abgrenzbaren, einheitlichen Leistung ergeben. Für einen Schaden der im Rahmen mehrerer gleichartiger, einheitlicher Leistungen aufgrund mehrerer auf dem gleichen fachlichen Fehler beruhender Verstöße entstanden ist, haftet HBC ebenfalls nur bis zur Höhe von max. Euro 1.000.000,00. Falls nach Auffassung des Mandanten das voraussehbare Vertragsrisiko max. Euro 1.000.000,00 nicht unerheblich übersteigt, wird HBC auf Verlangen des Mandanten versuchen, eine Zusatzversicherung zu einem größeren Höchstbetrag abzuschließen, soweit Versicherungsdeckung von einem inländischen Versicherer zu erlangen ist und der Mandant die zusätzliche Versicherungsprämie übernimmt.
b) Die Haftungsbeschränkungen und sonstigen Bestimmungen des Abs. (a) gelten auch für grob fahrlässig verursachte Schäden, wenn der Auftrag von einem Unternehmer im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt ist. Dies gilt auch für Schäden, die von einem nicht leitenden Angestellten grob fahrlässig verursacht wurden.
c) Für vertragsuntypische Schäden haftet HBC bei einer fahrlässigen Verursachung nicht, es sei denn, HBC wurde von dem Mandanten auf die Gefahr eines ungewöhnlichen Schadenseintritts hingewiesen.
d) Da HBC die Leistungen ausschließlich zugunsten des Mandanten erbringt, stellt der Mandant HBC, seine verbundene Unternehmen und deren Partner, und sonstige Mitarbeiter von allen Kosten, Gebühren, Aufwendungen, Schadenersatzpflicht-en und Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit Ansprüchen einer dritten Partei in Verbindung mit oder aufgrund der Leistungen von HBC bzw. in Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter aus der Verwendung der zu erbringenden Ergebnisse oder dieses Vertrags durch den Mandanten (einschließlich der Kosten für die Rechtsvertretung) frei.
e) HBC haftet nicht für die Produkte oder Leistungen Dritter, die nicht als Subunternehmer von HBC tätig sind. Die einzigen und ausschließlichen Rechte und Rechtsbehelfe des Mandanten im Hinblick auf solche Produkte oder Leistungen Dritter bestehen gegenüber dem Dritten und nicht gegenüber HBC.
f) Klagen gegen HBC sind innerhalb einer Frist von achtzehn Monaten nach Entstehen des Klagegrundes zu erheben. Kürzere Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Mitarbeiter
a) HBC bemüht sich, dem Wunsch des Mandanten nach dem Einsatz bestimmter Mitarbeiter zu entsprechen, wird jedoch Mitarbeiter einsetzen und neu zuordnen, wie es für die Erbringung der Leistungen angemessen und möglich ist.
b) Während der Laufzeit dieses Vertrages und während einer Frist von zwölf Monaten nach Ablauf oder Kündigung dieses Vertrags wird keine Partei sich aktiv darum bemühen, Mitarbeiter der anderen Vertragspartei, die direkt an der Leistungserbringung nach diesem Vertrag beteiligt sind, anzustellen.

§ 10 Kündigung
a) Dieser Vertrag kann von jeder Partei durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei jederzeit unter Einhaltung einer Frist von fünfzehn Tagen bis zum Monatsende gekündigt werden.
b) Der Mandant vergütet an HBC die bis zum Termin der Wirksamkeit der Kündigung erbrachten Leistungen und entstandenen Aufwendungen und entschädigt HBC für alle berechtigterweise entstandenen Kosten in Zusammenhang mit der Kündigung.
c) Forderungen werden nach Rechnungsstellung sofort zur Zahlung fällig. Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen im Verzug, so ist HBC berechtigt, seine Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.

§ 11 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
a) HBC kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmten Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind oder HBC die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat HBC beispielsweise einen unvorhergesehenen Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters, höhere Gewalt, und andere Ereignisse, die Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und die die vereinbarte Leistung der HBC zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt stehen gleich Auswirkungen von Epidemien, Streik, Aussperrung oder ähnliche Umstände, von denen die Mandanten mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von HBC verursacht worden sind.
b) Sind diese Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist HBC berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinaus-zuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Absatz (a) die Leistung der HBC dauerhaft unmöglich, so wird HBC von seinen Vertragspflichten frei.

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